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HONORIERUNG NACH HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)

An dieser Erläuterung der HOAI ändert sich nichts. Ich habe allerdings in den vergangenen Jahren erfahren dürfen, daß manche Behörden auf dem Buchstaben der Erfüllung der HOAI bestehen, und die wesentlich wichtigeren Koordinationsleistungen z.B. bei einer Bauleitung nicht würdigen. Das führt dazu, daß manche Büros mehr damit beschäftigt sind, sich rechtlich durch Dokumentation abzusichern, als sich ordentlich um Entwurf und Bauleitung zu kümmern.


1. Die Leistungszonen

§ 11 der HOAI beschreibt die fünf Leistungszonen bei Gebäuden.. Für einfache Gebäude wie z.B. Wartehallen wird eine niedrige Leistungszone vereinbart, für sehr komplexe Gebäude wie z.B. Krankenhäuser wird die höchste Leistungszone vereinbart.


Für ökologisch-baubiologische Gebäude vereinbare ich in der Regel
Leistungszone 3, mittlerer bis oberer Satz

Dies ist ein günstiger Preis, da der Planungsaufwand für solche Gebäude deutlich höher ist als bei Standardgebäuden, und in meinem Büro auf vollständige und durchdachte Planung in allen Bereichen sehr viel Wert gelegt wird.

Der Satz ist ein Prozentsatz der anrechenbaren Baukosten, und beträgt bei Bauten in einer Preisklasse von 500.000 DM bis 1.000.000 DM 9-10 % der anrechenbaren Baukosten. Sind die anrechenbaren Kosten geringer, erhöht sich der Prozentsatz, ist die Bausumme höher, wird der Prozentsatz niedriger.

Die genauen Summen sind in § 16 festgelegt. Diese Prozentsätze legen das Gesamthonorar für den Fall fest, daß alle 9 Leistungsphasen vereinbart werden.

Bei Bauen im Bestand kommt ein Zuschlag von 2-3 % dazu., denn hierfür ist der Planungsaufwand in der Regel deutlich höher.(§24 HOAI) Für besondere Leistungen oder auch fest umrisseneTeilleistungen können Festpreise vereinbart werden.


2. Die neun Leistungsphasen nach HOAI:

§15 beschreibt die neun Leistungsphasen, die auch einzeln vereinbart werden können Nachfolgend werden diese Leistungsphasen beschrieben. In schwarz gebe ich Auszüge aus der HOAI wörtlich wieder, in rot beschreibe ich meine persönliche Interpretation der HOAI, bzw. meine Vorgehensweise bei der Planung.


Leistungsphase I: Grundlagenermittlung: = 3% des Gesamthonorars

Orginaltext HOAI: Klären der Aufgabenstellung, Beratung zum gesamten Leistungsbedarf, Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung Beteiligter,

Meine Interpretation: Hierzu gehören Gespräche mit den Bauherrn über ihre Bedürfnisse, Absichten und Vorstellungen, Baustellenbesichtigungen/Ortsbegehungen, Klären des Umfangs der Baumaßnahme, wie hoch dürfen die Baukosten sein. Photos und Zeichnungen von der Grundstückssituation, der Umgebung, des Baubestandes mache ich grundsätzlich in dieser Leistungsphase. Mögliche Hindernisse, die die Vorstellungen der Bauherrschaft eingrenzen könnten müssen geklärt werden. Z. B, Denkmalschutz, Baulasten, Besitzverhältnisse, Vorgaben von Bebauungsplan., Ortssatzungen. etc.

Bei Sanierungen gehört – falls keine aktuellen Pläne vorhanden sind, in diese Leistungsphase ein Aufmaß des Gebäudes, d.h. es müssen gültige Pläne erstellt werden, die als Grundlage der Umplanung dienen können. Dies wird gesondert in Rechnung gestellt.

Leistungsphase II: Vorplanung 7% des Gesamthonorars

Orginaltext HOAI:Analyse der Grundlagen, Abstimmen der Zielvorstellungen. Erarbeiten eines Planungskonzeptes einschließlich Untersuchung alternativer Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung in Form von Strichskizzen.

Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen. Vorverhandlungen mit Behörden.

Kostenschätzung nach DIN 276

Meine Interpretation: Hierzu gehören erste Skizzen, in der Regel präsentiere ich der Bauherrschaft drei unterschiedliche Varianten, und erkläre deren Vor- und Nachteile. Zum besseren Verständnis für Baulaien arbeite ich mit Isometrien, das sind räumliche Darstellungen mit unverzerrten Maßen statt mit Außenansichten. In dieser Phase kläre ich ab, ob die Vorgaben der Bauherrschaft vollständig sind, und ob ich deren Vorstellungen und Wünsche richtig verstanden habe. In die Planung fließen Erkenntnisse über das Grundstück, die Nachbarschaft, die besondere Atmosphäre des Ortes ein. In dieser Phase muss die Genehmigungsfähigkeit geklärt werden. Die Konstruktionsweise, die Materialien, die Maßnahmen des Energiesparens sollten schon angesprochen werden und die Zielrichtung klar sein.

Bei Vorverhandlungen mit Behörden geht es bei meinen Bauvorhaben häufig darum, Befreiungen von der Bauordnung oder auch vom Bebauungsplan zu erwirken. Diese Ausnahmen sind häufig notwendig, um die Sonnenenergie optimal nutzen zu können, oder auch bei Umnutzungen von Grenzbauten. Das ist manchmal nicht ganz einfach und in der Regel zeitraubend, wenn man damit Erfolg haben will, was bisher immer der Fall war.

Leistungsphase III: Entwurfsplanung, 11% des Gesamthonorars

Orginaltext HOAI:Durcharbeiten des Entwurfskonzepts unter Einbeziehung der schon in L: PH: II genannter Belange. Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs. Durchgearbeitete, vollständige Entwurfszeichungen. Bei Gebäuden beträgt der erforderliche Maßstab in der Regel 1.100. Kostenberechnung nach DIN 276.

Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit.

Meine Interpretation: Die Entwurfsplanung geschieht in enger Absprache mit der Bauherrschaft. Unter „Durcharbeitung des Entwurfskonzepts“ verstehe ich die Klärung aller Entwurfsvorgaben, von der Konstruktionsweise, bis zu den Fenstermaßen. Auch die Art der Heizung, passive und aktive Sonnenenergienutzung, eventuelle Langzeitspeichermaßnahmen, Wasserversorgung, etc, müssen geklärt werden. Die räumlichen Bedürfnisse der Bauherrschaft müssen nun feststehen, der Gundriss auch auf einen guten Energiefluß untersucht sein, die Zuordnung der Aussenflächen muß stimmen, der Haupteingang und die Mitte des Hauses Ihren Platz haben, u.s.w.

Leistungsphase IV: Genehmigungsplanung: 6 % des Gesamthonorars

Orginaltext HOAI: Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungsplanungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahme und Befreiungen unter der Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie notwendige Verhandlungen mit Behörden. Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen.

Meine Interpretation: Dies bedeutet die Erstellung der rechtskräftigen Eingabeplanung, bei Gebäuden in der Regel im Maßstab 1:100. Alle Grundrisse mit Vermassung, alle Ansichten, alle Schnitte, und ein Lageplan, incl Ausfüllen der Baubeschreibung und der Bauantragsformulare.

Dies ist die für eine Baugenehmigung erforderlich Mindestleistung und beträgt 27 % der möglichen Gesamthonorarsumme.

Empfehlenswert ist es bei einer ökologisch-baubiologischen Baumaßnahme mit mittleren bis hohen gestalterischen Ansprüchen immer, auch die Ausführungsplanung, die Ausschreibung und Vergabe, sowie die Bauleitung mit Rechnungsprüfung an ein vom Bauunternehmer oder Bauträger unabhängiges Architekturbüro zu vergeben. Nur so ist eine unabhängige Rechnungsprüfung und Prüfung der Bauausführungen gegeben. Durch korrekte Rechnungsprüfung kann dem Baulaien schnell 10 bis sogar 15 %, in Ausnahmefällen sogar 30% einer Handwerkerrechnung erspart werden. Dies gilt vor allem beim Bauen im Bestand, da hier in der Regel Festpreise nicht vereinbart werden können, und nach Aufmaß und der Ausschreibung abgerechnet wird. Meine Berufsauffassung verbietet mir allerdings, Handwerkerrechnungen grundsätzlich zu kürzen. Wenn korrekt ausgeführt und abgerechnet wird, stehe ich auch für die korrekte Bezahlung des Handwerkers.

Seit der Novellierung aller Landesbauordnungen ist es mittlerweile notwendig, einen Bauleiter zu haben. Das führt dazu, daß immer mehr Bauvorhaben in allen Leistungsphasen an Planungsbüros vergeben werden, bzw. vergeben werden müssten. Als Bauleiter die ausführende Firma zu bestimmen ist nicht so zu empfehlen, da es dann keine externe Kontrolle gibt.



Leistungsphase V: Ausführungsplanung: 25% des Gesamthonorars

Orginaltext HOAI:Zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, zum Beispiel endgültige, vollständige Ausführungs- Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1: 50 bis 1:1. Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung.

Meine Interpretation: Während der Ausführungsplanung entsteht das gesamte Objekt vollständig als Gedankengebäude. Alle Wand- Decken, Fußbodenaufbauten, alle Anschlußdetails müssen so geplant und gezeichnet werden, wie sie schließlich ausgeführt werden. Eine solche detaillierte Planung garantiert hohe Qualität -.sowohl in der Gestaltung, als auch in der Ausführung. Böse Überraschungen können ausgeschlossen werden. Während der Bauleitung werden etwa noch fehlende Details ergänzt.

Leistungsphase VI: Vorbereitung der Vergabe: 10 % des Gesamthonorars

Orginaltext HOAI: Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge andrer an der Planung fachlich Beteiligter. Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen.

Meine Interpretation: Die genaue Ausführungsplanung ist die Grundlage der Leistungsphase VI, in der es darum geht, die Grundlagen für Handwerkerangebote zu erstellen. Je genauer Ausführungsplanung und Mengenermittlungen sind, um so genauer können die Kosten ermittelt werden, ohne daß auch nur ein Handwerkerauftrag vergeben worden wäre.

Leistungsphase VII: Mitwirkung bei der Vergabe: 4% des Gesamthonorars :

Orginaltext HOAI: Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche. Einholen von Angeboten. Prüfen und Werten der Angebote, einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligter. Verhandeln mit Bietern. Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote. Mitwirken bei der Auftragserteilung.

Meine Interpretation: Dem ist nichts hinzuzufügen, außer daß ich in der Regel Verträge mit Handwerkern vorbereite.

Leistungsphase VIII: Bauüberwachung. 31 % des Gesamthonorars

Orginaltext HOAI: Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften.
Koordinieren aller an der Ausführung fachlich Beteilgten. Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes. Führen eines Bautagebuches.
Gemeinsames Aufmaß mit den Bauausführunden Firmen.

Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung Beteiligter unter Feststellung von Mängeln.

Rechnungsprüfung.

Auflisten der Gewährleistungsfristen.

Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistung festegestellter Mängel.

Kostenkontrolle.

Meine Interpretation: Dem Text der HOAI ist nur wenig hinzu zu fügen. Nach meiner Erfahrung kann es vorkommen, daß ein Handwerker erklärt, er könne das erforderliche Material nicht termingerecht beibringen. Da helfen z.B. Telefonate mit den Lieferanten. Und die Feststellung von Mängeln erfordert u.U. den Handwerker mit Hilfe eines Gartenschlauchs Wasser aufs Dach spritzen zu lassen, wenn z.B. Gauben undicht sind, und er seinen Fehler nicht einsehen will,...usw.

Gewissenhafte Bauleitung erfordert besonders bei der Altbausanierung viel Zeit und Nerven. Natürliche Baumaterialien und anspruchsvolle Gestaltung sind bei vielen Handwerksfirmen noch nicht Standard

Bei der Rechnungsprüfung kann man bei guten und gewissenhaften Firmen innerhalb von 5 Minuten sehen, daß die Rechnung in Ordnung ist, und bei manch anderen ist genaues Durchrechnen und Vergleichen erforderlich, was Stunden und gar Tage dauern kann, und am Ende kommt für den Bauherrn ein um 30 Prozent geminderter Betrag heraus.

Leistungsphase VIIII: Objektbetreuung und Dokumentation:

3% des Gesamthonorars

Orginaltext HOAI:Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen.

Überwachung der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren sei Abnahme der Bauleistungen auftreten.

Mitwirkung bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen.

Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und der rechnerischen Ergebnisse des Objekts.

Meine Interpretation:.In der Regel vereinbare ich mit Handwerkern die Gewährleistung nach BGB, die fünf Jahre beträgt. Dies ist zu Gunsten des Auftraggebers. Jedoch kann es u.U. schwierig werden, die VOB als Grundlage für den Rest des Vertrags zu nehmen, denn die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) sieht nur 2 Jahre Gewährleistungsfrist vor.

3.Nebenkosten:§ 7 HOAI:

Als Nebenkosten gelten die Fahrtkosten, Kopierkosten, Kosten für Telefon und sonstige Bürokosten Das einfachste ist, 7% der Honorarsumme als Nebenkosten anzusetzen. Dann entfallen die Einzelnachweise. Die andere Möglichkeit ist, Einzelnachweis zu vereinbaren. Ich habe jedoch festgestellt, daß der Einzelnachweis häufig zu genau jenen 7% führt, die die HOAI vorschlägt.

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© copyright by Architektur CON TERRA, Sabine Rothfuß, Architektin  Zuletzt geändert:12.11.2013